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>> Genehmigungsfreiheit – keine Genehmigungsgebühren:
Das Bayr. Staatsministerium des Innern hat im Schreiben vom 5.11.01 (Nr. IIB7-4112.79-034/01) folgendes festgestellt:
„Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sind auf geneigten Dächern ohne Flächenbeschränkung genehmigungsfrei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO), wenn sie in der Dachfläche liegen. Das schließt nach Auffassung des Bayr. Staatministeriums des Innern auch solche Anlagen ein, die nicht in die Dachhaut integriert, sondern dachparallel sind (bis ca. 20 cm oberhalb der Dachhaut).
Davon unberücksichtigt müssen Regelungen wie im Bereich des Denkmalschutzes oder Statik beachtet werden.
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